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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e7a82530" bez="§ 61" target="61" title="Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses"/>
    <index id="f1177a4b" bez="§ 62" target="62" title="Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms"/>
    <next id="f787d56a" bez="§ 63" target="63" title="Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal"/>
  </scope>
  <main title="Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms">
    <p nr="1">Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.</p>
    <p nr="2">Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach <a>§ 61</a> zu erteilen, wenn die antragstellende Person <dl><dt>1.</dt><dd>die entsprechenden Voraussetzungen des <a>§ 31 Nummer 1</a>, <a>§ 32 Nummer 2</a> oder <a>§ 33 Nummer 2</a> erfüllt,</dd><dt>2.</dt><dd>ihre Identität nachweist und</dd><dt>3.</dt><dd>den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss <dl><dt>a)</dt><dd>eines nach <a>§ 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2</a> zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach <a>§ 55 Absatz 3</a> zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder</dd><dt>b)</dt><dd>eines nach <a>§ 55 Absatz 1 Nummer 2</a> zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach <a>§ 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2</a> mit mindestens ausreichenden Leistungen.</dd></dl></dd></dl></p>
  </main>
</jur>
