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<jur id="692ff23c" lastmod="2026-05-25T02:45:08+00:00">
  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6c8d985c" bez="§ 64" target="64" title="Befähigungszeugnis für Maschinenkundige"/>
    <index id="692ff23c" bez="§ 65" target="65" title="Durchführung der Prüfung"/>
    <next id="9c97c86a" bez="§ 66" target="66" title="Antrag auf Zulassung zur Prüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Behördliche Befähigungsprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Durchführung der Prüfung">
    <p nr="1">Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.</p>
    <p nr="2">Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach <a>§ 38 Absatz 4 Satz 1</a> sind die nach <a>§ 71 Absatz 2</a> des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach <a>§ 3a Absatz 2 Satz 2</a> des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von <a>§ 8</a> zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 65</a> idF Geltung am <time datetime="2023-04-13">13.4.2023</time>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 138 Abs. 1</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
