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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="692ff23c" bez="§ 65" target="65" title="Durchführung der Prüfung"/>
    <index id="9c97c86a" bez="§ 66" target="66" title="Antrag auf Zulassung zur Prüfung"/>
    <next id="34de50f2" bez="§ 67" target="67" title="Zulassung zur Prüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Behördliche Befähigungsprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Antrag auf Zulassung zur Prüfung">
    <p nr="1">An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.</p>
    <p nr="2">Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach <a>§ 76</a> aufgeführten Unterlagen beizufügen.</p>
    <p nr="3">Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.</p>
  </main>
</jur>
