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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="15c71752" bez="§ 71" target="71" title="Nachteilsausgleich"/>
    <index id="8ecd5a64" bez="§ 72" target="72" title="Nachprüfungen von Prüfungsteilen"/>
    <next id="05e8e708" bez="§ 73" target="73" title="Wiederholung der gesamten Prüfung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Behördliche Befähigungsprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Nachprüfungen von Prüfungsteilen">
    <p nr="1">Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.</p>
    <p nr="2">Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.</p>
    <p nr="3">Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.</p>
    <p nr="4">Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.</p>
    <p nr="5">Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.</p>
  </main>
</jur>
