<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="05e8e708" lastmod="2026-05-25T02:44:22+00:00">
  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8ecd5a64" bez="§ 72" target="72" title="Nachprüfungen von Prüfungsteilen"/>
    <index id="05e8e708" bez="§ 73" target="73" title="Wiederholung der gesamten Prüfung"/>
    <next id="7de5cf13" bez="§ 74" target="74" title="Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Behördliche Befähigungsprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Wiederholung der gesamten Prüfung">
    <p nr="1">Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach <a>§ 66</a> und eine neue Zulassung zur Prüfung nach <a>§ 67</a> erforderlich.</p>
    <p nr="2">Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch <dl><dt>1.</dt><dd>das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder</dd><dt>2.</dt><dd>das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.</p>
    <p nr="4">Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.</p>
  </main>
</jur>
