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<jur id="7de5cf13" lastmod="2026-05-25T02:44:51+00:00">
  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="05e8e708" bez="§ 73" target="73" title="Wiederholung der gesamten Prüfung"/>
    <index id="7de5cf13" bez="§ 74" target="74" title="Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung"/>
    <next id="16f5d213" bez="§ 75" target="75" title="Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Behördliche Befähigungsprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung">
    <p nr="1">Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung auszuschließen.</p>
    <p nr="2">Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint, gegen die Prüfungsordnung nach <a>§ 76</a> verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfungsleistung ist für den betreffenden Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.</p>
    <p nr="3">Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbesondere durch das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.</p>
    <p nr="4">Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären und <dl><dt>1.</dt><dd>darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht aushändigen oder</dd><dt>2.</dt><dd>hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungszeugnis für ungültig zu erklären und das Befähigungszeugnis zurückzufordern.</dd></dl>Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.</p>
  </main>
</jur>
