<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="25b607bd" lastmod="2026-05-25T02:45:08+00:00">
  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8dff9f25" bez="§ 76" target="76" title="Prüfungsordnung"/>
    <index id="25b607bd" bez="§ 77" target="77" title="Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten"/>
    <next id="d00e3deb" bez="§ 78" target="78" title="Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Behördliche Befähigungsprüfung"/>
  </scope>
  <main title="Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass <dl><dt>1.</dt><dd>zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,</dd><dt>2.</dt><dd>die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll,</dd><dt>3.</dt><dd>bei einer mündlichen Prüfung <dl><dt>a)</dt><dd>diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,</dd><dt>b)</dt><dd>die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, und</dd><dt>c)</dt><dd>70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,</dd></dl></dd><dt>4.</dt><dd>bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren <dl><dt>a)</dt><dd>80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen und</dd><dt>b)</dt><dd>statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und</dd></dl></dd><dt>5.</dt><dd>die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Absatz 1 gilt <dl><dt>1.</dt><dd>nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,</dd><dt>2.</dt><dd>entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach <a>§ 11 Absatz 4</a> von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.</p>
  </main>
</jur>
