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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d00e3deb" bez="§ 78" target="78" title="Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen"/>
    <index id="c3a31bff" bez="§ 79" target="79" title="Erteilung der besonderen Berechtigung"/>
    <next id="361b21a9" bez="§ 80" target="80" title="Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher"/>
  </scope>
  <main title="Erteilung der besonderen Berechtigung">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine besondere Berechtigung, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf die besondere Berechtigung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.</p>
    <p nr="2">Die besondere Berechtigung wird auf dem Unionspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechtigung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digitale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeugnis erteilt.</p>
    <p nr="3">Die besondere Berechtigung für Radar für Fährschifferzeugnisse nach <a>§ 41 Absatz 4</a> wird mit einem „R-F“ gekennzeichnet.</p>
    <p nr="4">Ergänzt die besondere Berechtigung <dl><dt>1.</dt><dd>einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 ausgegeben,</dd><dt>2.</dt><dd>einen Sportbootführerschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausgegeben.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
