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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c3a31bff" bez="§ 79" target="79" title="Erteilung der besonderen Berechtigung"/>
    <index id="361b21a9" bez="§ 80" target="80" title="Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms"/>
    <next id="d0be2ee4" bez="§ 81" target="81" title="Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher"/>
  </scope>
  <main title="Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms">
    <p nr="1">Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.</p>
    <p nr="2">Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach <a>§ 78</a> zu erteilen, wenn die antragstellende Person<dl><dt>1.</dt><dd>die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des <a>§ 37 Nummer 1</a> erfüllt,</dd><dt>2.</dt><dd>ihre Identität nachweist,</dd><dt>3.</dt><dd>den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach <a>§ 55 Absatz 2</a> zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.</dd></dl>Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach <a>§ 91</a> oder für seinen Entzug nach <a>§ 94</a> vorlägen.</p>
  </main>
</jur>
