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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="361b21a9" bez="§ 80" target="80" title="Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms"/>
    <index id="d0be2ee4" bez="§ 81" target="81" title="Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes"/>
    <next id="a8b306ff" bez="§ 82" target="82" title="Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher"/>
  </scope>
  <main title="Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes">
    <p nr="1">Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.</p>
    <p nr="2">Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.</p>
    <p nr="3">Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den <a>§§ 20 und 22</a> und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach <a>§ 22 Absatz 1</a> erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in <a>§ 22 Absatz 1</a> genannten Zeitpunkten verlängert werden.</p>
    <p nr="4">Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt <a>§ 78 Absatz 2 und 4</a> entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
