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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a8b306ff" bez="§ 82" target="82" title="Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses"/>
    <index id="2396bb93" bez="§ 83" target="83" title="Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen"/>
    <next id="5b9b9388" bez="§ 84" target="84" title="Ausstellung des Schifferdienstbuches"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Verfahren auf Führungsebene"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher"/>
  </scope>
  <main title="Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen">
    <p nr="1">Die besonderen Berechtigungen der <a>§§ 41 bis 44</a> laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend.</p>
    <p nr="2">Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.</p>
  </main>
</jur>
