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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4886a693" bez="§ 86" target="86" title="Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas"/>
    <index id="e0cf3e0b" bez="§ 87" target="87" title="Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt"/>
    <next id="98c21610" bez="§ 88" target="88" title="Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Befähigungen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Verfahren für das Sicherheitspersonal"/>
  </scope>
  <main title="Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt">
    <p nr="1">Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.</p>
    <p nr="2">Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach <a>§ 56</a> zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach <a>§ 50 Satz 2</a> mit Erfolg abgelegt haben. Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.</p>
    <p nr="3"><a>§ 85 Absatz 3</a> gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
