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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="50825be3" bez="§ 98" target="98" title="Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4"/>
    <index id="62b1919a" bez="§ 99" target="99" title="Nutzung neuer Technologien"/>
    <next id="9709abcc" bez="§ 100" target="100" title="Aufgaben auf Fahrgastschiffen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Besatzung"/>
  </scope>
  <main title="Nutzung neuer Technologien">
    <p nr="1">Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den <a>§§ 104 bis 118</a> abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.</p>
    <p nr="2">Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.</p>
  </main>
</jur>
