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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
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    <prev id="95e9c0d6" bez="Anlage 9" target="anlage_9" title="Befähigungsstandards für die Führungsebene"/>
    <index id="1dfeb8fb" bez="Anlage 10" target="anlage_10" title="Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer"/>
    <next id="65f390e0" bez="Anlage 11" target="anlage_11" title="Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer"/>
    <affiliated><a href="/binschpersv/38#p3">§ 38 Absatz 3</a>, <a href="/binschpersv/75#p4">§ 75 Absatz 4</a> und 5</affiliated>
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  <main title="Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer">
    <p>(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom <time datetime="2021-12-06">6. Dezember 2021</time>, S. 60 - 62)</p>
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          <b>1.</b>
        </dt>
        <dd><b>Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen</b>Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: einem Teil Reiseplanung und einem Teil Reisedurchführung. Die Prüfung zur Reisedurchführung findet in einer einzigen Sitzung statt. Jeder Teil der Prüfung besteht aus mehreren Elementen.Für Schiffsführer, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, werden die Anforderungen um die besonderen Elemente ergänzt, die in den Standards in Anlage 11 (Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer) festgelegt sind.Inhaltlich muss die Prüfung den folgenden Anforderungen entsprechen:ReiseplanungDer Prüfungsteil Reiseplanung umfasst die in der Tabelle in Anhang 1 aufgeführten Elemente. Die Elemente werden nach ihrer Bedeutung in die Kategorien I und II eingeteilt. Aus dieser Liste sind je Kategorie 10 Elemente auszuwählen und in der Prüfung abzuprüfen.ReisedurchführungDer Bewerber hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Reise durchzuführen. Eine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, dass er das Fahrzeug selbst steuert. Die einzelnen zu prüfenden Elemente sind in der Tabelle in Anhang 2 aufgeführt und – im Gegensatz zum Prüfungsteil Reiseplanung – sind stets sämtliche dieser Elemente abzuprüfen.Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.</dd>
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    </p>
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    <title-block>Anhang 1<br/>Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung</title-block>
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        <dd>In jeder Kategorie sind 10 Elemente abzuprüfen. Der Bewerber kann höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 60 Punkte erreichen.<table/></dd>
      </dl>
    </p>
    <title-block>Anhang 2<br/><br/>Inhalte des Prüfungsteils Reisedurchführung</title-block>
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        <dd>Alle hier genannten Prüfungselemente müssen abgeprüft werden. Für jedes Element muss der Bewerber mindestens 7 von höchstens 10 Punkten erreichen.</dd>
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          <b>2.</b>
        </dt>
        <dd><b>Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden</b>Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von <a>Artikel 2</a> der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R2397" title="Verordnung (EU) 2017/2397" rel="noopener external">2017/2397</a> erfasst.</dd>
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    </p>
  </main>
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