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  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
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    <prev id="1dfeb8fb" bez="Anlage 10" target="anlage_10" title="Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer"/>
    <index id="65f390e0" bez="Anlage 11" target="anlage_11" title="Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer"/>
    <next id="400f1a35" bez="Anlage 12" target="anlage_12" title="Prüfungsprogramm Schifferzeugnis"/>
    <affiliated>
      <a href="/binschpersv/38#p4">§ 38 Absatz 4</a>
    </affiliated>
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  <main title="Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer">
    <p>(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom <time datetime="2021-12-06">6. Dezember 2021</time>, S. 63 - 64)</p>
    <p/>
    <p>Bewerber, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, müssen dieses Modul bestehen. Zusätzlich zu den Anforderungen, die in den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer genannt sind, sind folgende Anforderungen zu erfüllen.<dl><dt><b>1.</b></dt><dd><b>Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen</b>Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 20 der 25 Elemente der Kategorie I prüfen.Die Prüfungskommission muss 8 der 12 Elemente der Kategorie II prüfen.Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 40 Punkte erreichen.<table/></dd><dt><b>2.</b></dt><dd><b>Mindestanforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden</b>Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von <a>Artikel 2</a> der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R2397" title="Verordnung (EU) 2017/2397" rel="noopener external">2017/2397</a> erfasst.</dd></dl></p>
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