<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="95e9c0d6" lastmod="2026-05-25T02:47:04+00:00">
  <header short="BinSchPersV" amtabk="BinSchPersV" norm="binschpersv" title="Binnenschiffspersonalverordnung">
    <long>Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2025-12-17">17.12.2025</time> I Nr. 381</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="ede4e8cd" bez="Anlage 8" target="anlage_8" title="Befähigungsstandards für die Betriebsebene"/>
    <index id="95e9c0d6" bez="Anlage 9" target="anlage_9" title="Befähigungsstandards für die Führungsebene"/>
    <next id="1dfeb8fb" bez="Anlage 10" target="anlage_10" title="Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer"/>
    <affiliated><a href="/binschpersv/38#p1">§ 38 Absatz 1</a>, Satz 1 Nummer 2</affiliated>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Befähigungsstandards für die Führungsebene">
    <p>(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom <time datetime="2021-12-06">6. Dezember 2021</time>, S. 39 - 59)</p>
    <p/>
    <p>
      <dl>
        <dt>
          <b>0.</b>
        </dt>
        <dd><b>Aufsicht</b>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, gemäß Abschnitt 1 des Anhangs II der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R2397" title="Verordnung (EU) 2017/2397" rel="noopener external">2017/2397</a> anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.Personen, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen möchten, müssen die in den folgenden Abschnitten 0.1 bis 7.4 aufgeführten Befähigungen nachweisen, es sei denn, sie haben einen der folgenden Schritte durchgeführt: <dl><dt>–</dt><dd>ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht;</dd><dt>–</dt><dd>eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind.</dd></dl><dl><dt>0.1</dt><dd>NavigationDer Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd><dt>0.2</dt><dd>Betrieb des FahrzeugsDer Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd><dt>0.3</dt><dd>Ladungsumschlag, Ladungsstauung und FahrgastbeförderungDer Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd><dt>0.4</dt><dd>Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und LeittechnikDer Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd><dt>0.5</dt><dd>Wartung und InstandsetzungDer Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd><dt>0.6</dt><dd>KommunikationDer Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd><dt>0.7</dt><dd>Gesundheit, Sicherheit und UmweltschutzDer Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd></dl></dd>
        <dt>
          <b>1.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Navigation</b>
          <dl>
            <dt>1.1</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>1.2</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>1.3</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>1.4</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
          </dl>
        </dd>
        <dt>
          <b>2.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Betrieb des Fahrzeugs</b>
          <dl>
            <dt>2.1</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R1629" title="Verordnung (EU) 2016/1629" rel="noopener external">2016/1629</a> des Europäischen Parlaments und des Rates verfügen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>2.2</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
          </dl>
        </dd>
        <dt>
          <b>3.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung</b>
          <dl>
            <dt>3.1</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>3.2</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>3.3</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32010R1177" title="Verordnung (EU) Nr. 1177/2010" rel="noopener external">1177/2010</a>.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
          </dl>
        </dd>
        <dt>
          <b>4.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik</b>
          <dl>
            <dt>4.1</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>4.2</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>4.3</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>4.4</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>4.5</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
          </dl>
        </dd>
        <dt>
          <b>5.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Wartung und Instandsetzung</b>
          <dl>
            <dt>5.1</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
          </dl>
        </dd>
        <dt>
          <b>6.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Kommunikation</b>
          <dl>
            <dt>6.1</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>6.2</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>6.3</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
          </dl>
        </dd>
        <dt>
          <b>7.</b>
        </dt>
        <dd>
          <b>Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz</b>
          <dl>
            <dt>7.1</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>7.2</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32010R1177" title="Verordnung (EU) Nr. 1177/2010" rel="noopener external">1177/2010</a>.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>7.3</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
            <dt>7.4</dt>
            <dd>Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.Der Schiffsführer muss in der Lage sein, <table/></dd>
          </dl>
        </dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
