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  <header short="BinSchStrO2012AbwV 5" amtabk="5. BinSchStrOAbweichV" norm="binschstro2012abwv_5" title="Fünfte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Aufh">Die V tritt gem. <a>§ 4 Abs. 2</a> dieser V iVm Bek. v. <time datetime="2024-09-11">11.9.2024</time> I Nr. 282 mit Ablauf d. <time datetime="2027-08-31">31.8.2027</time> außer Kraft</change>
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    <prev id="0757424b" bez="§ 4" target="4" title="Inkrafttreten, Außerkrafttreten"/>
    <index id="8f403a66" bez="Anhang" target="anhang" title="Abweichung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)"/>
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      <a href="/binschstro2012abwv_5/1">§ 1</a>
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  <main title="Abweichung zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)">
    <p>(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 98, S. 3 - 5)</p>
    <p>
      <dl>
        <dt>I.</dt>
        <dd>Inhaltsübersicht <dl><dt>•</dt><dd>Schifffahrt bei Hochwasser (<a>§ 11.11</a>)</dd></dl></dd>
        <dt>II.</dt>
        <dd>Vorübergehende Regelung<a>§ 11.11</a> ist in folgender Fassung anzuwenden:<table/><dl><dt>1.</dt><dd>Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, <dl><dt>a)</dt><dd>muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,</dd><dt>b)</dt><dd>darf der Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,</dd><dt>c)</dt><dd>darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein als zur sicheren Steuerung notwendig.</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>Die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Kabinenschiff ist, oder eines Verbands mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen: <dl><dt>a)</dt><dd>Für die Talfahrt bei Tag gilt: <dl><dt>aa)</dt><dd>Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;</dd><dt>bb)</dt><dd>erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;</dd><dt>cc)</dt><dd>erreicht oder überschreitet der Wasserstand <dl><dt>aaa)</dt><dd>250 cm am Richtpegel Steinbach,</dd><dt>bbb)</dt><dd>230 cm am Richtpegel Würzburg,</dd><dt>ccc)</dt><dd>270 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder</dd><dt>ddd)</dt><dd>240 cm am Richtpegel Trunstadt,</dd></dl>darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren. Abweichend von Satz 1 Dreifachbuchstabe aaa darf ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 165,00 m unterhalb der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Eichel bei Erreichen oder Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Steinbach nicht fahren.</dd></dl></dd><dt>b)</dt><dd>Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt: <dl><dt>aa)</dt><dd>Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau oder Kleinheubach, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;</dd><dt>bb)</dt><dd>erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;</dd><dt>cc)</dt><dd>erreicht oder überschreitet der Wasserstand 250 cm am Richtpegel Steinbach oder Schweinfurt-Neuer Hafen, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;</dd><dt>dd)</dt><dd>erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Trunstadt, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;</dd><dt>ee)</dt><dd>erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m oder ein Verband mit einer Länge von mehr als 120,00 m bis zu einer Länge von 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;</dd><dt>ff)</dt><dd>erreicht oder überschreitet der Wasserstand <dl><dt>aaa)</dt><dd>220 cm am Richtpegel Steinbach,</dd><dt>bbb)</dt><dd>190 cm am Richtpegel Würzburg,</dd><dt>ccc)</dt><dd>230 cm am Richtpegel Schweinfurt-Neuer Hafen oder</dd><dt>ddd)</dt><dd>210 cm am Richtpegel Trunstadt,</dd></dl>darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 165,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.</dd></dl></dd><dt>c)</dt><dd>Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Steinbach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Verband mit einer Länge von mehr als 150,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.</dd></dl>Unbeschadet der Nummer 5 gelten im Übrigen für die Fahrt eines Fahrzeugs, das kein Kabinenschiff ist, oder Verbands mit jeweils einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg keine weiteren Vorgaben.</dd><dt>3.</dt><dd>Die Fahrt eines Kabinenschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf oberhalb des Hafens Aschaffenburg nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorgaben erfolgen: <dl><dt>a)</dt><dd>Für die Talfahrt bei Tag gilt: <dl><dt>aa)</dt><dd>Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I am Richtpegel Obernau, Kleinheubach, Würzburg, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;</dd><dt>bb)</dt><dd>erreicht oder überschreitet der Wasserstand 270 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m abweichend von Doppelbuchstabe aa in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.</dd></dl></dd><dt>b)</dt><dd>Für die Talfahrt bei Nacht sowie abweichend von Buchstabe a für die Talfahrt bei Tag bei unsichtigem Wetter gilt: <dl><dt>aa)</dt><dd>Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 240 cm am Richtpegel Kleinheubach, Steinbach, Schweinfurt-Neuer Hafen oder Trunstadt, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem jeweiligen Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren;</dd><dt>bb)</dt><dd>erreicht oder überschreitet der Wasserstand 220 cm am Richtpegel Würzburg, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 nicht fahren.</dd></dl></dd><dt>c)</dt><dd>Erreicht oder überschreitet der Wasserstand 340 cm am Richtpegel Steinbach, darf ein Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in dem von dem Richtpegel bestimmten Streckenabschnitt nach Nummer 7 in der Bergfahrt nicht fahren.</dd></dl>Unbeschadet der Nummer 5 gelten im Übrigen für die Fahrt eines Kabinenschiffs mit einer Länge von mehr als 110,00 m oberhalb des Hafens Aschaffenburg keine weiteren Vorgaben.</dd><dt>4.</dt><dd>In den Fällen der Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bis ff, Buchstabe c und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b darf eine Berg- oder Talfahrt, die bis zu einer Stunde nach Eintritt der Nacht begonnen wurde, fortgesetzt werden. Eine Fahrt im Schleusenbereich und reine Schleusungszeiten sind keine Berg- und Talfahrt im Sinne der Nummern 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a.</dd><dt>5.</dt><dd>Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 7 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Satz 1 gilt nicht für den Übersetzverkehr.</dd><dt>6.</dt><dd>Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 bis 5 Ausnahmen zulassen.</dd><dt>7.</dt><dd>Die in den Nummern 1, 2 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc Satz 2, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe c, Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 5 Satz 1 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte: <br/><br/><table/></dd></dl></dd>
      </dl>
    </p>
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