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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="f898b216" bez="§ 1.24" target="1.24" title="Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge"/>
    <index id="fd3ad876" bez="§ 1.25" target="1.25" title="Laden, Löschen und Leichtern"/>
    <next id="8537f06d" bez="§ 1.26" target="1.26" title="Fahrgeschwindigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 1" title="Allgemeine Bestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Laden, Löschen und Leichtern">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug entgegen Nummer 1 oder 2 geladen, gelöscht oder geleichtert wird.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
