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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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    <prev id="ce134415" bez="§ 12.01" target="12.01" title="Anwendungsbereich"/>
    <index id="001dc8ea" bez="§ 12.02" target="12.02" title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe"/>
    <next id="a913f767" bez="§ 12.03" target="12.03" title="Zusammenstellung der Verbände"/>
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    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 12" title="Main-Donau-Kanal"/>
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  <main title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,90 m.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
