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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e245b96b" bez="§ 15.02" target="15.02" title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe"/>
    <index id="9149b2b1" bez="§ 15.03" target="15.03" title="Zusammenstellung der Verbände"/>
    <next id="39002a29" bez="§ 15.04" target="15.04" title="Fahrgeschwindigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 15" title="Norddeutsche Kanäle"/>
  </scope>
  <main title="Zusammenstellung der Verbände">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Auf dem <b>Dortmund-Ems-Kanal</b> nördlich Bergeshövede einschließlich der Hase unterhalb der Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals und der Ems von Meppen bis Herbrum dürfen in einen Schleppverband nur so viele Anhänge eingestellt werden, dass er in einer Schleusenkammer von 161,00 m Nutzlänge und 10,00 m Breite Platz findet.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Auf der <b>Leda</b> und <b>Sagter Ems</b> darf nur ein Fahrzeug im Anhang geschleppt werden.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Auf dem <b>Rothenseer Verbindungskanal</b>, dem <b>Elbe-Havel-Kanal</b>, dem <b>Niegripper Verbindungskanal</b> und dem <b>Pareyer Verbindungskanal</b> dürfen in einen Schleppverband höchstens zwei Anhänge eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug oder der schleppende Schubverband jeweils eine Länge von 80,00 m nicht überschreitet.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Die Schlepptrossen zum ersten Anhang dürfen nicht länger als 100,00 m sein; die übrigen Schlepptrossen sollen jeweils nicht länger als das Fahrzeug sein.</dd>
        <dt>5.</dt>
        <dd>Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.<br/>Satz 1 gilt nicht<dl><dt>a)</dt><dd>auf dem <b>Rhein-Herne-Kanal</b>, wenn die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge die nach <a>§ 15.02 Nummer 1.2</a> zulässige Fahrzeugbreite nicht überschreitet,</dd><dt>b)</dt><dd>in den Mündungsstrecken der <b>Ruhr</b> von km 0,00 bis km 0,80 und des <b>Wesel-Datteln-Kanals</b> von km 0,24 bis km 0,90 bis zu einer Breite von 22,90 m,</dd><dt>c)</dt><dd>auf dem <b>Rothenseer Verbindungskanal</b> von der Einfahrt in den Hafen (km 3,96) bis zur Elbe (km 5,53),</dd><dt>d)</dt><dd>auf dem <b>Niegripper Verbindungskanal</b> von der Elbe (km 1,50) bis zur Schleuse Niegripp.</dd></dl></dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
