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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
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    <prev id="66a8e638" bez="§ 17.02" target="17.02" title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe"/>
    <index id="805d3a5f" bez="§ 17.03" target="17.03" title="Zusammenstellung der Verbände"/>
    <next id="1b577769" bez="§ 17.04" target="17.04" title="Fahrgeschwindigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 17" title="Elbe"/>
  </scope>
  <main title="Zusammenstellung der Verbände">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>In einen Schleppverband dürfen<dl><dt>a)</dt><dd>in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge und</dd><dt>b)</dt><dd>in der Bergfahrt höchstens drei Anhänge</dd></dl>eingestellt werden. Abweichend von Satz 1 Buchstabe a darf in einen Schleppverband in der Talfahrt von km 56,80 bis km 607,50 höchstens ein Anhang eingestellt werden, wenn das schleppende Fahrzeug eine Länge von 80,00 m überschreitet. Ein Schleppverband darf von Wittenberge (km 455,00) bis Oortkaten – Grenze zum Hamburger Hafen (km 607,50) eine Gesamtlänge von 600,00 m nicht überschreiten. Unbeschadet des Satzes 2 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Werden in einem Schleppverband schwimmende Geräte unmittelbar hintereinander geschleppt, werden sie als Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge des Schleppverbandes 80,00 m nicht überschreitet. Das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Satz 1 eingestellte Fahrzeug muss mit einem Ruder versehen sein.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Abweichend von <a>§ 1.02 Nummer 2</a> benötigt bei gekuppelten Fahrzeugen ein Fahrzeug, das nicht mehr als 80,00 m lang und nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, keinen Schiffsführer, sondern untersteht dem Schiffsführer des Fahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Abweichend von <a>§ 1.09 Nummer 1</a> braucht bei gekuppelten Fahrzeugen das Ruder eines nicht mit einer Antriebsmaschine ausgerüsteten Fahrzeugs nicht besetzt zu sein. In diesem Falle muss das Ruder festgestellt sein.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
