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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
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    <prev id="4461fdf7" bez="§ 19.02" target="19.02" title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe"/>
    <index id="a1f637fb" bez="§ 19.03" target="19.03" title="Zusammenstellung der Verbände"/>
    <next id="3aaca9e7" bez="§ 19.04" target="19.04" title="Fahrgeschwindigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 19" title="Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave"/>
  </scope>
  <main title="Zusammenstellung der Verbände">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>In einen Schleppverband dürfen nur so viele Fahrzeuge eingestellt werden, dass er nicht mehr als zwei Schleusungen benötigt. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf höchstens 50,00 m, der Abstand der Anhänge untereinander höchstens 25,00 m betragen. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das seiner Bauart nach zur Beförderung von Gütern bestimmt und zum Schleppen zugelassen ist, darf nur einen Anhang schleppen.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen, mit Ausnahme im Hafen Lauenburg, nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
