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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="0c672f55" bez="§ 2.04" target="2.04" title="Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger"/>
    <index id="976d6263" bez="§ 2.05" target="2.05" title="Kennzeichen der Anker"/>
    <next id="0839e6fd" bez="§ 2.06" target="2.06" title="Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 2" title="Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung"/>
  </scope>
  <main title="Kennzeichen der Anker">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Abweichend von Nummer 1 sind bei einem Anker, der sich am <time datetime="2021-10-14">14. Oktober 2021</time> an Bord eines Fahrzeugs befindet, weiterhin die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig. Wird die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung geändert, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, gilt nicht für Anker eines Kleinfahrzeugs oder eines Seeschiffes. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes gekennzeichnet sind.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
