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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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    <prev id="db1b74fa" bez="§ 20.01" target="20.01" title="Anwendungsbereich"/>
    <index id="b0d24fb9" bez="§ 20.02" target="20.02" title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe"/>
    <next id="2b0124cc" bez="§ 20.03" target="20.03" title="Zusammenstellung der Verbände"/>
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    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 20" title="Saar"/>
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  <main title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:</dd>
      </dl>
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        <dd>Ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist. Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m darf nur fahren, wenn es in Bau, Ausrüstung und Antrieb den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN entspricht; dieses Fahrzeug muss<dl><dt>a)</dt><dd>in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung unter der Nummer 52 einen Eintrag haben, dass es den besonderen Anforderungen nach <a>Artikel 28.04 Nummer 2 Buchstabe a bis e</a> ES-TRIN genügt,</dd><dt>b)</dt><dd>den Nachweis über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität (Kentersicherheit) der getrennten Schiffsteile mitführen,</dd><dt>c)</dt><dd>bei der Benutzung von Schifffahrtsanlagen besondere Vorsicht walten lassen und eine gesteigerte nautische Sorgfalt beachten und</dd></dl></dd>
      </dl>
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        <dd>darf den Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage nicht über das nautisch erforderliche Maß hinaus benutzen. Der Nachweis nach Satz 3 Halbsatz 2 Buchstabe b ist auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen. Eine von der zuständigen Behörde erteilte und am <time datetime="2009-12-31">31. Dezember 2009</time> gültige Sondererlaubnis für ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m, das nicht den Anforderungen des Kapitels 28 ES-TRIN entspricht, bleibt mit den erteilten Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig. Diese Sondererlaubnis ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen der Wasserschutzpolizei und den Bediensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle auszuhändigen.</dd>
      </dl>
      <dl>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.</dd>
      </dl>
      <dl>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Die Fahrrinnentiefe beträgt<br/><br/><table/></dd>
      </dl>
    </p>
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