<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="58926f71" lastmod="2026-04-23T16:27:28+00:00">
  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="30b0b730" bez="§ 22.25" target="22.25" title="Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen"/>
    <index id="58926f71" bez="§ 22.26" target="22.26" title="Schutz der Kanäle und Anlagen"/>
    <next id="ad7a860d" bez="§ 22.27" target="22.27" title="Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 22" title="Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal"/>
  </scope>
  <main title="Schutz der Kanäle und Anlagen">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Schubleichter darf an der Spitze eines Verbandes nur eingesetzt werden, wenn seine Bugform im Grundriss auf beiden Seiten abgerundet und so verjüngt ist, dass die Breite der Bugwand die Gesamtbreite des Schubleichters auf mindestens 1,50 m unterschreitet; die Länge der Verjüngung muss mindestens das Dreifache der halben Breitenverminderung der Bugwand betragen. Das Gleiche gilt für den Bug eines einzeln fahrenden oder schleppenden Fahrzeugs mit Pontonform.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband mit einer von Nummer 1 abweichenden Bugform zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung nach Satz 1 kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
