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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="58926f71" bez="§ 22.26" target="22.26" title="Schutz der Kanäle und Anlagen"/>
    <index id="ad7a860d" bez="§ 22.27" target="22.27" title="Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt"/>
    <next id="a8883f47" bez="§ 22.28" target="22.28" title="Benutzung der Wasserstraßen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 22" title="Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal"/>
  </scope>
  <main title="Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Das Befahren der <b>Unteren Havel-Wasserstraße</b> zwischen km 104,20 und km 145,06 und der <b>Hohennauener Wasserstraße</b> ist verboten.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Das Befahren der <b>Scharfen Lanke</b>, der <b>Sacrower Lanke</b>, des <b>Petziensees</b>, des <b>Glindowsees</b> (Potsdamer Havel), der <b>Wublitz</b> (Schlänitzsee) bis km 8,65, der <b>Nedlitzer Alten Fahrt</b> nebst <b>Lehnitzsee</b> und <b>Krampnitzsee</b>, der <b>Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße</b> vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) und des <b>Breitlingsees und Möserschen Sees</b> von km 6,80 bis km 9,13 ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Auf folgenden Seen und seeartigen Erweiterungen:<br/><b>Scharfe Lanke</b> und <b>Sacrower Lanke</b> (Kladower Seestrecke), <b>Petziensee</b> und <b>Glindowsee</b> (Potsdamer Havel) sowie <b>Lehnitzsee</b> und <b>Krampnitzsee</b> (Nedlitzer Alte Fahrt)<br/>darf ein Kleinfahrzeug, das ein Sportfahrzeug ist, mit in Betrieb gesetztem Verbrennungsmotor während der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht fahren. Ein derartiges Kleinfahrzeug, das seinen ständigen Liegeplatz am rechten Ufer der Seen hat, darf diesen auf kürzestem Weg aufsuchen.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Abweichend von Nummer 2 Satz 1 ist einem Fahrgastschiff mit einer Länge von nicht mehr als 55,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,00 m das Befahren des <b>Glindowsees</b> (Potsdamer Havel), des <b>Lehnitzsees</b>, des <b>Krampnitzsees</b> und der<b>Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße</b> vom Päwesiner Streng (km 17,80) bis zur Einmündung des Klinkgrabens (km 21,80) gestattet.</dd>
        <dt>5.</dt>
        <dd>Das Befahren der <b>Wublitz</b> (Potsdamer Havel) ist nur Kleinfahrzeugen ohne Verbrennungsmotor gestattet.</dd>
        <dt>6.</dt>
        <dd>Die Fahrt durch den <b>Havelnebenarm</b> südlich der Pfaueninsel (Kladower Seestrecke) ist nur einem Fahrgastschiff, einer Fähre oder einem Kleinfahrzeug gestattet.</dd>
        <dt>7.</dt>
        <dd>Ein Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite von mehr als 8,25 m darf die Hauptschleuse Rathenow der Unteren Havel-Wasserstraße mit einer Abladetiefe durchfahren, die gleich oder kleiner als der Wasserstand am Unterpegel Rathenow + 85 cm ist.</dd>
        <dt>8.</dt>
        <dd>Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Verboten und Einschränkungen nach Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 5 bis 7 befreien. Der Bescheid über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer Einschränkung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen auszuhändigen.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
