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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b9e06808" bez="§ 23.09" target="23.09" title="Ankern"/>
    <index id="c1ed4013" bez="§ 23.10" target="23.10" title="Stillliegen"/>
    <next id="69a4d88b" bez="§ 23.11" target="23.11" title="Schifffahrt bei Hochwasser"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 23" title="Havel-Oder-Wasserstraße"/>
  </scope>
  <main title="Stillliegen">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist <a>§ 7.01 Nummer 1 Satz 1</a> unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Auf der <b>Havel-Oder-Wasserstraße</b> von östlich der Eisenbahnbrücke Kreuzbruch (km 41,50) bis zur oberen Trenndammspitze Niederfinow (km 76,50) ist das Stillliegen verboten. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen<dl><dt>a)</dt><dd>auf den von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Liegestellen,</dd><dt>b)</dt><dd>auf den ausgewiesenen Warte- und Umschlagstellen, jeweils vorbehaltlich der Genehmigung durch den Betreiber, und</dd><dt>c)</dt><dd>von Baustellenfahrzeugen im genehmigten Baustellenbereich.</dd></dl></dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Auf dem <b>Werbellinsee</b> ist das Stillliegen im ufernahen Bereich einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage verboten. Als ufernaher Bereich gilt eine 10,00 m breite, parallel zur Uferlinie oder Schilfkante verlaufende Wasserfläche. Satz 1 gilt nicht für das Stillliegen an den von der zuständigen Behörde genehmigten Steganlagen und Schiffsanlegestellen.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Besondere Regelungen über das Stillliegen von Kleinfahrzeugen sind in <a>§ 23.24</a> enthalten.</dd>
        <dt>5.</dt>
        <dd>Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 2 Satz 1 zulassen, wenn der Zustand der Wasserstraße und der übrige Verkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
