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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
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    <prev id="4d425c57" bez="§ 26.01" target="26.01" title="Anwendungsbereich"/>
    <index id="c555247a" bez="§ 26.02" target="26.02" title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe"/>
    <next id="bd580c61" bez="§ 26.03" target="26.03" title="Zusammenstellung der Verbände"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 26" title="Grenzgewässer Oder,Westoder und Lausitzer Neiße"/>
  </scope>
  <main title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.<dl><dt>2.</dt><dd>Ein Verband darf auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit den Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:</dd></dl><table/></dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
