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<jur id="f6edddab" lastmod="2026-04-08T13:00:41+00:00">
  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7efaa586" bez="§ 26.11" target="26.11" title="Schifffahrt bei Hochwasser"/>
    <index id="f6edddab" bez="§ 26.12" target="26.12" title="Schifffahrt bei Eis"/>
    <next id="030534d7" bez="§ 26.13" target="26.13" title="Nachtschifffahrt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 26" title="Grenzgewässer Oder,Westoder und Lausitzer Neiße"/>
  </scope>
  <main title="Schifffahrt bei Eis">
    <p>Bei Eisbildung werden die Wasserstraßen oder Teilstrecken der Wasserstraßen von der zuständigen Behörde gesperrt. Droht infolge zunehmender Eisbildung die Einstellung der Schifffahrt, muss ein Fahrzeug oder ein Verband nach Hinweis der zuständigen Behörde rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufsuchen. Die Schifffahrt darf erst nach Freigabe durch die zuständige Behörde wieder aufgenommen werden.</p>
  </main>
</jur>
