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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
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    <prev id="1f91cdb9" bez="§ 28.02" target="28.02" title="Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe"/>
    <index id="9786b594" bez="§ 28.03" target="28.03" title="Zusammenstellung der Verbände"/>
    <next id="ef8b9d8f" bez="§ 28.04" target="28.04" title="Fahrgeschwindigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 28" title="Donau"/>
  </scope>
  <main title="Zusammenstellung der Verbände">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und Gruppierungen nicht überschreiten: <table/>Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen, sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt, darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
