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<jur id="3271f284" lastmod="2026-04-10T12:38:59+00:00">
  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
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    <prev id="4a7cda9f" bez="§ 28.17" target="28.17" title="Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten"/>
    <index id="3271f284" bez="§ 28.18" target="28.18" title="Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken"/>
    <next id="9a386a1c" bez="§ 28.19" target="28.19" title="Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 28" title="Donau"/>
  </scope>
  <main title="Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken">
    <p>Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch nicht gefährdet werden.</p>
  </main>
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