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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
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    <prev id="71a6481f" bez="§ 3.14" target="3.14" title="Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)"/>
    <index id="841e7249" bez="§ 3.15" target="3.15" title="Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)"/>
    <next id="2d104dc4" bez="§ 3.16" target="3.16" title="Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Bezeichnung der Fahrzeuge"/>
    <section bez="Abschnitt II." title="Nacht- und Tagbezeichnung"/>
    <section bez="Titel A." title="Bezeichnung während der Fahrt"/>
  </scope>
  <main title="Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)">
    <p>Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag <br/><br/><table/><br/><br/><br/> führen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.</p>
  </main>
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