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<jur id="cd25eda8" lastmod="2026-04-12T19:20:15+00:00">
  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="a50735e9" bez="§ 3.19" target="3.19" title="Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)"/>
    <index id="cd25eda8" bez="§ 3.20" target="3.20" title="Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)"/>
    <next id="b528c5b3" bez="§ 3.21" target="3.21" title="Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Bezeichnung der Fahrzeuge"/>
    <section bez="Abschnitt II." title="Nacht- und Tagbezeichnung"/>
    <section bez="Titel B." title="Bezeichnung beim Stillliegen"/>
  </scope>
  <main title="Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs und der in den <a>§§ 3.22 und 3.25</a> genannten Fahrzeuge muss ein Fahrzeug beim Stillliegen bei Nacht<br/><br/><table/><br/><br/>führen. Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und dem Achterschiff geführt werden.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Ein Kleinfahrzeug – mit Ausnahme eines Beibootes – muss beim Stillliegen bei Nacht<br/><br/><table/></dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Die in den Nummern 1 und 2 vorgeschriebene Bezeichnung braucht nicht geführt zu werden, wenn<dl><dt>a)</dt><dd>das Fahrzeug zu einer Zusammenstellung von Fahrzeugen gehört, die voraussichtlich nicht vor dem Ende der Nacht aufgelöst wird und die Fahrzeuge dieser Zusammenstellung auf der Fahrwasserseite das Licht nach Nummer 1 führen,</dd><dt>b)</dt><dd>sich das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen befindet oder hinter einem aus dem Wasser ragenden Längswerk stillliegt oder</dd><dt>c)</dt><dd>das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist.</dd></dl></dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Sind Fahrzeuge an einer besonders dafür ausgewiesenen Stelle zusammengezogen, kann die zuständige Behörde in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichterführung nach den Nummern 1 oder 2 befreien.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
