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<jur id="eb108e43" lastmod="2026-04-08T04:30:37+00:00">
  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="1ea8b415" bez="§ 3.26" target="3.26" title="Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)"/>
    <index id="eb108e43" bez="§ 3.27" target="3.27" title="Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)"/>
    <next id="eeb2e423" bez="§ 3.28" target="3.28" title="Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Bezeichnung der Fahrzeuge"/>
    <section bez="Abschnitt III." title="Sonstige Bezeichnung"/>
  </scope>
  <main title="Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)">
    <p>Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach <a>§ 1.20</a> kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Fahrzeug der Feuerwehr, ein Wasserrettungsfahrzeug nach <a>§ 1.24 Nummer 2</a> im Rettungseinsatz, ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes, ein Fahrzeug der Zollverwaltung, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.<br/><br/><table/></p>
  </main>
</jur>
