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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="768a6c54" bez="§ 3.32" target="3.32" title="Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)"/>
    <index id="dec3f4cc" bez="§ 3.33" target="3.33" title="Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)"/>
    <next id="2b7bce9a" bez="§ 3.34" target="3.34" title="Verhaltenspflichten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 3" title="Bezeichnung der Fahrzeuge"/>
    <section bez="Abschnitt III." title="Sonstige Bezeichnung"/>
  </scope>
  <main title="Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs durch andere Vorschriften oder durch besondere Anforderungen der zuständigen Behörde verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse<br/><br/><table/></dd>
        <dt/>
        <dd>Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich von links oben nach rechts unten und ein schwarzes „P“ im Mittelfeld. Das dreieckige Zusatzschild ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb derer das Stillliegen verboten ist.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Bei Nacht müssen die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Dieser Paragraf gilt nicht für die in <a>§ 3.21</a> genannten Fahrzeuge, Schubverbände oder gekuppelten Fahrzeuge.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
