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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  <nav>
    <prev id="be24bebb" bez="§ 4.05" target="4.05" title="Sprechfunk"/>
    <index id="a89be1c0" bez="§ 4.06" target="4.06" title="Radar"/>
    <next id="208c99ed" bez="§ 4.07" target="4.07" title="Inland AIS und Inland ECDIS"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 4" title="Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte"/>
    <section bez="Abschnitt III." title="Informations- und Navigationsgeräte"/>
  </scope>
  <main title="Radar">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Fahrzeug darf nur dann Radar benutzen, wenn<dl><dt>a)</dt><dd>es mit einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach <a>Artikel 7.06</a> ES-TRIN ausgerüstet ist; dabei müssen die Geräte in gutem Betriebszustand sein und einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen; eine nicht frei fahrende Fähre braucht jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet zu sein,</dd><dt>b)</dt><dd>sich an Bord eine Person befindet, die <dl><dt>aa)</dt><dd>ein Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der besonderen Berechtigung für Radar,</dd><dt>bb)</dt><dd>einen nach der Binnenschiffspersonalverordnung dem Befähigungszeugnis nach Doppelbuchstabe aa gleichgestellten Nachweis oder</dd><dt>cc)</dt><dd>ein nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltendes Radarpatent</dd></dl>besitzt.</dd></dl></dd>
        <dt/>
        <dd>Ein Kleinfahrzeug muss außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein. Unbeschadet des <a>§ 1.09 Nummer 3</a> kann jedoch am Tag bei guter Sicht abweichend von Satz 1 Buchstabe b Radar zu Ausbildungszwecken verwendet werden, auch wenn sich eine Person nach Satz 1 Buchstabe b nicht an Bord befindet. Wenn eine Zielverfolgung gleichzeitig mit Radar und AIS erfolgt, ist die Radarinformation der Navigation als die maßgebende Information zu Grunde zu legen.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Bei einem Schubverband oder gekuppelten Fahrzeugen gilt Nummer 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Der Schiffsführer und die nach <a>§ 1.03 Nummer 3</a> für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 und 4, genannten Anforderungen genutzt wird.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn<dl><dt>a)</dt><dd>das Fahrzeug oder der Verband mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus mit einer Sprechfunkanlage nach Nummer 1 Satz 2, ausgerüstet und</dd><dt>b)</dt><dd>das Fahrzeug oder der Verband mit einer geeigneten Person nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b besetzt</dd></dl></dd>
        <dt/>
        <dd>ist.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
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