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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
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    <prev id="51b397da" bez="§ 6.02a" target="6.02a" title="Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander"/>
    <index id="d9a4eff7" bez="§ 6.03" target="6.03" title="Allgemeine Grundsätze"/>
    <next id="a1a9c7ec" bez="§ 6.03a" target="6.03a" title="Kreuzen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 6" title="Fahrregeln"/>
    <section bez="Abschnitt II." title="Begegnen, Kreuzen und Überholen"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Grundsätze">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Das Begegnen, Kreuzen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Fahren Fahrzeuge in einem Verband, sind die nach den <a>§§ 3.17, 6.04 und 6.10</a> vorgeschriebenen Zeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet, bei Schleppverbänden von dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Beim Begegnen, Kreuzen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
