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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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    <prev id="8d0e5fc4" bez="§ 6.22a" target="6.22a" title="Vorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)"/>
    <index id="e52c8785" bez="§ 6.23" target="6.23" title="Verhalten der Fähren"/>
    <next id="7e26cab3" bez="§ 6.24" target="6.24" title="Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 6" title="Fahrregeln"/>
    <section bez="Abschnitt IV." title="Fähren"/>
  </scope>
  <main title="Verhalten der Fähren">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und ein anderes Fahrzeug nicht gezwungen wird, unvermittelt seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Für eine nicht frei fahrende Fähre gilt außerdem Folgendes:<dl><dt>a)</dt><dd>solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;</dd><dt>b)</dt><dd>eine Fähre mit Längsseil, die so verankert ist, dass sie das Fahrwasser sperren kann, darf auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüber liegt, nur so lange liegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit kann ein näherkommendes Fahrzeug, ausgenommen ein Kleinfahrzeug oder ein Verband, der ausschließlich aus Kleinfahrzeugen besteht, von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem es oder er rechtzeitig „einen langen Ton“ gibt;</dd><dt>c)</dt><dd>die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.</dd></dl></dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
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