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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
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    <prev id="e46b2090" bez="§ 6.29a" target="6.29a" title="Durchfahren der Schiffshebewerke"/>
    <index id="9c66088b" bez="§ 6.30" target="6.30" title="Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter"/>
    <next id="f444d0ca" bez="§ 6.31" target="6.31" title="Stillliegende Fahrzeuge"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 6" title="Fahrregeln"/>
    <section bez="Abschnitt VI." title="Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug, vorbehaltlich der Nummer 5, Radar benutzen.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Bei unsichtigem Wetter muss ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Es muss einem anderen Fahrzeug die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit wie möglich frei zu machen.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Bei unsichtigem Wetter darf ein Kleinfahrzeug nur dann fahren, wenn es über Nummer 1 hinaus mit einer Sprechfunkanlage für den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet ist und diese auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet hat.</dd>
        <dt>5.</dt>
        <dd>Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann, muss bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
