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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="21f2d903" bez="§ 7.01" target="7.01" title="Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen"/>
    <index id="27c98977" bez="§ 7.02" target="7.02" title="Liegeverbot"/>
    <next id="d221600b" bez="§ 7.03" target="7.03" title="Ankern und Verwendung von Pfählen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 7" title="Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen"/>
  </scope>
  <main title="Liegeverbot">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf nicht stillliegen:<dl><dt>a)</dt><dd>auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf einem Abschnitt der Wasserstraße, für den ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;</dd><dt>b)</dt><dd>auf einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Strecke;</dd></dl><table/><dl><dt>d)</dt><dd>unter einer Brücke oder Hochspannungsleitung;</dd><dt>e)</dt><dd>in einer Fahrwasserenge im Sinne des <a>§ 6.07</a> und in ihrer Nähe sowie auf einer Strecke, die durch das Stillliegen zu einer Fahrwasserenge werden würde, und in der Nähe einer solchen Strecke;</dd><dt>f)</dt><dd>an einer Einfahrt in und einer Ausfahrt aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße;</dd><dt>g)</dt><dd>in der Fahrlinie einer Fähre;</dd><dt>h)</dt><dd>im Kurs, den ein Fahrzeug beim Anlegen an eine Landebrücke oder beim Abfahren benutzen kann;</dd></dl><table/><table/><table/><dl><dt>l)</dt><dd>auf den durch das Tafelzeichen E.17, E.22 oder E.24 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen.<br/><br/><table/><br/><br/></dd></dl></dd>
      </dl>
      <dl>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Auf den Abschnitten einer Wasserstraße, auf denen das Stillliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, darf ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage nur auf den Liegestellen stillliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die <a>§§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06</a> zu beachten.<br/><br/><table/></dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Auf einer Liegestelle, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist das Stillliegen eines Fahrzeugs oder eines Schwimmkörpers nur bis zu der für das jeweilige Fahrzeug oder den jeweiligen Schwimmkörper nach dem Zweiten Teil dieser Verordnung auf der jeweiligen Strecke zulässigen Breite erlaubt, wenn nicht die Tafelzeichen E.5.1, E.5.2 oder E.5.3 oder Zusatztafeln zu den Tafeln E.6 oder E.7 etwas anderes zulassen.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
