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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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    <prev id="4cd99477" bez="§ 7.05" target="7.05" title="Liegestellen"/>
    <index id="4a19e87c" bez="§ 7.06" target="7.06" title="Besondere Liegestellen"/>
    <next id="3244134d" bez="§ 7.07" target="7.07" title="Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 7" title="Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Liegestellen">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Auf einer Liegestelle, bei der eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf nur die Fahrzeugart stillliegen, für die das Tafelzeichen gilt.<br/><br/><table/><br/><br/></dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Ist für ein Fahrzeug, das nach <a>§ 3.14 Nummer 1 bis 3</a> zu bezeichnen ist, keine besondere Liegestelle vorgesehen und will es eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihm dies nur gestattet, wenn ihm von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird.<br/><br/><table/><br/><br/></dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Eine Liegestelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>
          <table/>
        </dd>
        <dt>5.</dt>
        <dd>Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
