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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3244134d" bez="§ 7.07" target="7.07" title="Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen"/>
    <index id="ba536b60" bez="§ 7.08" target="7.08" title="Wache und Aufsicht"/>
    <next id="c25e437b" bez="§ 7.09" target="7.09" title="Verhaltenspflichten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 7" title="Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen"/>
  </scope>
  <main title="Wache und Aufsicht">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten <dl><dt>a)</dt><dd>von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach <a>§ 2.06</a> trägt,</dd><dt>b)</dt><dd>von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach <a>§ 3.14</a> führt,</dd><dt>c)</dt><dd>von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und</dd><dt>d)</dt><dd>von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.</dd></dl></dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, das <dl><dt>a)</dt><dd>bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses nach <a>§ 17 Absatz 1</a> der Binnenschiffspersonalverordnung oder eines Befähigungszeugnisses nach <a>§ 15.02</a> der Rheinschiffspersonalverordnung ist,</dd><dt>b)</dt><dd>bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b und c Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN ist.</dd></dl></dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach <a>§ 2.06</a> trägt, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn <dl><dt>a)</dt><dd>Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,</dd><dt>b)</dt><dd>die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und</dd><dt>c)</dt><dd>das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.</dd></dl></dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen ist und eine Bezeichnung nach <a>§ 3.14</a> führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn <dl><dt>a)</dt><dd>das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und</dd><dt>b)</dt><dd>die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.</dd></dl></dd>
        <dt>5.</dt>
        <dd>Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Ausnahme zulässt.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
