<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="4eacf623" lastmod="2026-04-12T21:13:34+00:00">
  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="36a1de38" bez="§ 8.03" target="8.03" title="Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen"/>
    <index id="4eacf623" bez="§ 8.04" target="8.04" title="Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen"/>
    <next id="c6bb8e0e" bez="§ 8.05" target="8.05" title="Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 8" title="Zusatzbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Schubverband darf an seiner Spitze nur dann einen Trägerschiffsleichter mitführen, wenn<dl><dt>a)</dt><dd>es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt,</dd><dt>b)</dt><dd>der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oder</dd><dt>c)</dt><dd>der Trägerschiffsleichter neben einem Schubleichter gekoppelt ist und zwischen seiner größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, der nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.</dd></dl></dd>
      </dl>
      <dl>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend der Binnenschiffsuntersuchungsordnung versehen sein; dies gilt nicht auf einem Schifffahrtskanal.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken für einen Schubverband mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen von Nummer 1 zulassen.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
