<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="d6947e54" lastmod="2026-04-12T05:15:48+00:00">
  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="beb6a615" bez="§ 8.06" target="8.06" title="Kupplungen der Schubverbände"/>
    <index id="d6947e54" bez="§ 8.07" target="8.07" title="Sprechverbindung auf Verbänden"/>
    <next id="ae99564f" bez="§ 8.08" target="8.08" title="Begehbarkeit der Schubverbände"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 8" title="Zusatzbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Sprechverbindung auf Verbänden">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Verbandes vorhanden sein.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss zwischen den Steuerständen beider schiebender Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Bei gekuppelten Fahrzeugen muss zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Bei einem Schleppverband muss zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Kleinfahrzeug geschleppt wird.</dd>
        <dt>5.</dt>
        <dd>Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff-Schiff benutzt werden.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
