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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0b87c7b0" bez="§ 8.10" target="8.10" title="Bade- und Schwimmverbot"/>
    <index id="f6ca9ee1" bez="§ 8.11" target="8.11" title="Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei"/>
    <next id="8ec7b6fa" bez="§ 8.12" target="8.12" title="Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 8" title="Zusatzbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Ein Großfanggerät der Fischerei ist nach <a>§ 3.25 Nummer 1</a> zu bezeichnen, soweit die dort genannten Lichter oder Sichtzeichen an dem Gerät angebracht werden können. Ist dies nicht der Fall, ist das Großfanggerät nach <a>§ 3.24</a> zu bezeichnen.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Ein sonstiges Fanggerät ist nach <a>§ 3.24</a> zu bezeichnen, wenn es die Schifffahrt gefährden kann.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Abweichend von Nummer 1 Satz 2 kann ein Fanggerät der Fischerei, insbesondere eine Reuse durch Steckstangen bezeichnet werden. Wenn die Schifffahrt gefährdet werden kann, sind die äußeren Steckstangen zur Fahrwasserseite bei Nacht nach <a>§ 3.20 Nummer 1</a> mit von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Lichtern zu bezeichnen.</dd>
        <dt>4.</dt>
        <dd>Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 eine andere Bezeichnung vorschreiben oder zulassen.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
