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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
  <nav>
    <prev id="16911bbc" bez="§ 9.03" target="9.03" title="Schiffsverkehr an den Anlegestellen"/>
    <index id="8d9b568a" bez="§ 9.04" target="9.04" title="Ein- und Aussteigen der Fahrgäste"/>
    <next id="e68b4b8a" bez="§ 9.05" target="9.05" title="Zurückweisung von Fahrgästen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 9" title="Fahrgastschifffahrt"/>
  </scope>
  <main title="Ein- und Aussteigen der Fahrgäste">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Der Schiffsführer oder die von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung dürfen jeweils das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass<dl><dt>a)</dt><dd>der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,</dd><dt>b)</dt><dd>die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,</dd><dt>c)</dt><dd>die Anlegestelle bei Dunkelheit von Land oder vom Fahrgastschiff aus ausreichend beleuchtet ist.</dd></dl></dd>
      </dl>
      <dl>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden die Landebrücke oder den Landesteg verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landungsbrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder das von ihm beauftragte Mitglied der Besatzung die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
