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  <header short="BinSchStrO 2012" amtabk="BinSchStrO" norm="binschstro_2012" title="Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2025-10-14">14.10.2025</time> I Nr. 242</change>
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  </header>
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    <prev id="e68b4b8a" bez="§ 9.05" target="9.05" title="Zurückweisung von Fahrgästen"/>
    <index id="9e866391" bez="§ 9.06" target="9.06" title="Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen"/>
    <next id="36cffb09" bez="§ 9.07" target="9.07" title="Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind"/>
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  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen"/>
    <section bez="Kapitel 9" title="Fahrgastschifffahrt"/>
  </scope>
  <main title="Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen">
    <p>
      <dl>
        <dt>1.</dt>
        <dd>Die Fahrgäste und die Benutzer einer Anlegestelle müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, der von ihm beauftragten Mitglieder der Besatzung oder der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.</dd>
        <dt>2.</dt>
        <dd>Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.</dd>
        <dt>3.</dt>
        <dd>Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.</dd>
      </dl>
    </p>
  </main>
</jur>
