<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="572c9c39" lastmod="2026-05-31T10:49:13+00:00">
  <header short="BioStoffV 2013" amtabk="BioStoffV" norm="biostoffv_2013" title="Biostoffverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 384</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5117cc4d" bez="§ 18" target="18" title="Behördliche Ausnahmen"/>
    <index id="572c9c39" bez="§ 19" target="19" title="Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe"/>
    <next id="2f21b422" bez="§ 20" target="20" title="Ordnungswidrigkeiten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe"/>
  </scope>
  <main title="Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe">
    <p nr="1">Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) gebildet, in dem fachlich geeignete Personen vonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachlich geeignete Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.</p>
    <p nr="2">Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.</p>
    <p nr="3">Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, <dl><dt>1.</dt><dd>den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biostoffen zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen auszusprechen einschließlich solcher Beiträge, die in öffentlich nutzbaren Informationssystemen über Biostoffe genutzt werden können,</dd><dt>2.</dt><dd>zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,</dd><dt>3.</dt><dd>wissenschaftliche Bewertungen von Biostoffen vorzunehmen und deren Einstufung in Risikogruppen vorzuschlagen,</dd><dt>4.</dt><dd>das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der biologischen Sicherheit, insbesondere zu epidemischen Lagen von nationaler Tragweite im Sinne von <a>§ 5 Absatz 1 Satz 6</a> des Infektionsschutzgesetzes vom <time datetime="2000-07-20">20. Juli 2000</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl100s1045.pdf" title="BGBl. I 2000 S. 1045" type="application/pdf" rel="external noopener">1045</a>) in der am <time datetime="2021-03-31">31. März 2021</time> geltenden Fassung, zu beraten.</dd></dl>Das Arbeitsprogramm des Ausschusses wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.</p>
    <p nr="4">Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales <dl><dt>1.</dt><dd>die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie die Einstufungen nach <a>§ 3 Absatz 3</a> im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben,</dd><dt>2.</dt><dd>die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in geeigneter Weise veröffentlichen.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.</p>
    <p nr="6">Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Ausschusses.</p>
  </main>
</jur>
