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  <header short="BioStoffV 2013" amtabk="BioStoffV" norm="biostoffv_2013" title="Biostoffverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 384</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fdeb4a8a" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <index id="182c53ac" bez="§ 3" target="3" title="Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen"/>
    <next id="edc4bad0" bez="§ 4" target="4" title="Gefährdungsbeurteilung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Risikogruppeneinstufung"/>
  </scope>
  <main title="Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen">
    <p nr="1">Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in eine der folgenden Risikogruppen eingestuft: <dl><dt>1.</dt><dd>Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen,</dd><dt>2.</dt><dd>Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich,</dd><dt>3.</dt><dd>Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich,</dd><dt>4.</dt><dd>Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32000L0054" title="Richtlinie 2000/54/EG" rel="noopener external">2000/54/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2000-09-18">18. September 2000</time> über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 262 vom <time datetime="2000-10-17">17.10.2000</time>, S. 21). Wird dieser Anhang im Verfahren nach <a>Artikel 19</a> dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so kann die geänderte Fassung bereits ab ihrem Inkrafttreten angewendet werden. Sie ist nach Ablauf der festgelegten Umsetzungsfrist anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Ist ein Biostoff nicht nach Absatz 2 eingestuft, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Beratung durch den Ausschuss nach <a>§ 19</a> die Einstufung in eine Risikogruppe nach Absatz 1 vornehmen. Die Einstufungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Der Arbeitgeber hat diese Einstufungen zu beachten.</p>
    <p nr="4">Liegt für einen Biostoff weder eine Einstufung nach Absatz 2 noch eine nach Absatz 3 vor, hat der Arbeitgeber, der eine gezielte Tätigkeit mit diesem Biostoff beabsichtigt, diesen in eine der Risikogruppen nach Absatz 1 einzustufen. Dabei hat der Arbeitgeber Folgendes zu beachten: <dl><dt>1.</dt><dd>kommen für die Einstufung mehrere Risikogruppen in Betracht, ist der Biostoff in die höchste infrage kommende Risikogruppe einzustufen,</dd><dt>2.</dt><dd>Viren, die bereits beim Menschen isoliert wurden, sind mindestens in die Risikogruppe 2 einzustufen, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass diese Viren beim Menschen eine Krankheit verursachen,</dd><dt>3.</dt><dd>Stämme, die abgeschwächt sind oder bekannte Virulenzgene verloren haben, können vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der Elternstamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann eine Herabstufung nur auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbesondere der Ausschuss nach <a>§ 19</a> vornehmen kann.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
