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  <header short="BioStoffV 2013" amtabk="BioStoffV" norm="biostoffv_2013" title="Biostoffverordnung">
    <long>Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> V v. <time datetime="2024-12-02">2.12.2024</time> I Nr. 384</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="edc4bad0" bez="§ 4" target="4" title="Gefährdungsbeurteilung"/>
    <index id="e836039a" bez="§ 5" target="5" title="Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung"/>
    <next id="1ddeeae6" bez="§ 6" target="6" title="Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Gefährdungsbeurteilung, Schutzstufenzuordnung, Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten"/>
  </scope>
  <main title="Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung">
    <p nr="1">Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu <a>§ 4 Absatz 3</a> zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.</p>
    <p nr="2">Die Schutzstufenzuordnung richtet sich <dl><dt>1.</dt><dd>bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,</dd><dt>2.</dt><dd>bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund <dl><dt>a)</dt><dd>der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,</dd><dt>b)</dt><dd>der Art der Tätigkeit,</dd><dt>c)</dt><dd>der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition</dd></dl>den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
